Wegepauschalen
Gültig für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 4,23 Euro pro Hausbesuch vergütet.
Positionsnummer DTA: 01010021
2. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 2,38 Euro.
3. Für die Abrechnung der Wegepauschalen in Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 2 gilt folgende Regelung: Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden:
mit Pflegegrad 2 |
maximal 1 x |
mit Pflegegrad 3 |
maximal 2 x |
mit Pflegegrad 4 und 5 |
maximal 3 x |
Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB Xl gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB Xl erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will.
Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB Xl erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze – ohne Begrenzung – abgerechnet werden.
4. Für Versicherte, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des § 38a SGB XI leben, gilt folgende Regelung:
Befindet sich die Einsatzstelle des Pflegedienstes, von der aus die Pflege erbracht wird, in dem Gebäude der Wohngemeinschaft, so kann keine Wegepauschale abgerechnet werden.
Werden mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbracht oder werden Leistungspakete gemeinschaftlich von mehreren Bewohner/innen in Anspruch genommen, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in in Höhe von 1,08 Euro pro Hausbesuch abgerechnet werden.
In allen anderen Fällen kann die Wegepauschale nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 abgerechnet werden.
Zuschläge für Einsätze in der Nacht
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,69 Euro vergütet.
Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene Viertelstunde 1,34 Euro.
Zuschläge für Einsätze an Samstagen in der Zeit ab 13 Uhr
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Samstagen in der Zeit ab 13:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 1,83 Euro vergütet.
Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene Viertelstunde 0,92 Euro.
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Samstagen in der Zeit ab 20:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch statt des Zuschlags für Einsätze an Samstagen der Zuschlag für Einsätze in der Nacht vergütet.
Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen
Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,76 Euro vergütet.
Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene Viertelstunde 1,38 Euro.
Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend und Silvester.
Hinweis für die Zuschläge:
Werden in einem Hausbesuch ausschließlich Leistungspakete mit Preisen ohne Zeitbezug (LP 1 – 10, 12 – 14, 17 – 20) erbracht, so werden die o. g. Zuschläge je Hausbesuch abgerechnet, unabhängig davon, ob ein oder mehrere dieser Leistungspunkte in dem jeweiligen Haushalt erbracht werden.